Geschäftsbedingungen
Bei allen Bauleistungen einschließlich Montage gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB Teil B) in der bei Vertragsabschluß gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird. Bei Auftragserteilung von Bauleistungen durch einen Verbraucher wird die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/B) nur Vertragsbestandteil bei gesonderter Vereinbarung und Aushändigung des vollständigen Textes der VOB Teil B vor Vertragsabschluß.
1. Angebote
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
2. Bestellungen
Ihre Bestellung ist nur wirksam, wenn sie von uns innerhalb eines Monats nach Eingang schriftlich bestätigt wird. Auch danach wird sie mit unserer Bestätigung wirksam.
3. Änderungen
Änderungen der Bestellung sind, soweit es sich nicht um Sonderanfertigungen handelt, bis zum Abruf der Anlieferung möglich.
4. Vertragsform
Alle Verträge und Vereinbarungen bedürfen unabdingbar der Schriftform. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden jeder Art. Alle Abreden mit unseren Mitarbeitern im Außendienst sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
5. Liefergegenstand
Die Lieferung erfolgt nach Maßgabe der im Zeitpunkt der Lieferung geltenden Preise. (Baubeschreibung.)
Geringfügige Änderungen und Abweichungen, Beschreibungen und Zeichnungen, auch in den Maßen, bleiben vorbehalten.
6. Baugenehmigung
Die Baugenehmigung ist - soweit erforderlich - von Ihnen unverzüglich nach Eingang unserer Auftragsbestätigung und der von uns erstellten Bauantragsunterlagen (Bauzeichnung, statische Berechnung und ggf. Wärmeschutzberechnung) durch Stellen eines Bauantrags bei der Behörde einzuholen. Sonderberechnungen (z. B. für Sonder-Schneelast) können gegen Erstattung der dadurch entstehenden Kosten erstellt werden. Falls Ihnen die Baugenehmigung zur Aufstellung des Kaufgegenstandes auf dem in der Bestellung bezeichneten Grundstück ohne Ihr Verschulden von der Baubehörde, nachdem Sie einen Bauantrag gestellt haben, aus baurechtlichen Gründen nicht erteilt werden sollte, sind Sie berechtigt, kostenlos vom Vertrage zurückzutreten. Die Rücktrittserklärung muss unverzüglich nach der Ablehnung der Baugenehmigung schriftlich unter Beifügung des Bescheides des Bauamtes erfolgen. Sie ist nur wirksam, wenn die Einlegung eines Rechtsbehelfs nach unserer Auffassung keine Aussicht auf Erfolg hat und es Ihnen nicht möglich ist, im Rahmen unseres Lieferprogramms die zur Erteilung der Baugenehmigung erforderlichen Vorraussetzungen zu schaffen, wobei es unerheblich ist, inwieweit ein baurechtlich genehmigungsfähiger Kaufgegenstand aus unserem Lieferprogramm von dem ursprünglich bestellten Kaufgegenstand, der nicht genehmigungsfähig ist, abweicht, weil es allein darauf ankommt, die Vorraussetzungen für eine baurechtliche Genehmigungsfähigkeit nachträglich zu schaffen. Bei wirksamer Rücktrittserklärung erhalten Sie die geleistete Anzahlung voll von uns zurück. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie den Kaufgegenstand bei uns bereits abgerufen haben.
7. Abruf
Die Lieferung ist von Ihnen alsbald nach Erteilung der Baugenehmigung schriftlich abzurufen. Sollte innerhalb von 12 Monaten gemäß Ziffer 6 nach Auftragsbestätigung weder ein Abruf erfolgen noch der Rücktritt vom Vertrage unter Vorlage des Ablehnungsbescheides erklärt sein, sind wir nach vorheriger Mahnung und Nachfristsetzung berechtigt, die Erfüllung des Vertrages abzulehnen und eine Entschädigung in Höhe von 20% der Bruttoauftragssumme einschließlich der Mehrwertsteuer zu verlangen.
8. Lieferfrist
Der Liefertermin wird eingeplant, soweit nichts anderes vereinbart ist, sobald Sie den Liefergegenstand schriftlich abgerufen haben. Vereinbarte oder festgesetzte Liefertermine werden von uns nach Möglichkeit eingehalten; sie gelten nicht als Fixgeschäfte. Wird ein vereinbarter Liefertermin überschritten, so sind Sie berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten, nachdem Sie uns schriftlich eine Nachfrist von mindestens sechs Wochen bzw. bei Objekten über 50 qm bebaute Fläche von mindestens zwölf Wochen gesetzt haben. Der Rücktritt ist jedoch ausgeschlossen, wenn und solange die Lieferverzögerung auf höherer Gewalt, insbesondere auf Krieg, Aussperrung, Streik, Betriebsunterbrechungen, Witterungsverhältnissen, Transportschäden u.a.m. beruht. Das gleiche gilt, wenn einer unserer Zulieferer von derartigen Umständen betroffen wird und uns eine anderweitige Ersatzbeschaffung zu angemessenen Preisen und Bedingungen nicht möglich ist. Schadenersatzansprüche wegen Nichteinhaltung von Lieferterminen sind, soweit die Vorraussetzungen des Verzugs nicht vorliegen, in jedem Fall ausgeschlossen.
9. Transport
Werden Transporte des Liefergegenstandes vereinbarungsgemäß von uns übernommen, so erfolgt der Transport auf Ihre Kosten und unsere Gefahr. In diesem Falle haben Sie sich eine etwaige Unvollständigkeit oder Beschädigung der Lieferung zum Zwecke der Beweissicherung vom LKW-Fahrer sofort bescheinigen zu lassen oder, falls dies nicht möglich ist, den Transportschaden innerhalb von einer Woche nach Ablieferung schriftlich bei uns anzuzeigen. Andernfalls sind Ansprüche wegen Transportschaden ausgeschlossen. Ansonsten erfolgen alle Lieferungen auf Ihre Gefahr und Kosten ab Werk. In diesem Falle verpflichten wir uns, bei einem Schadensereignis unsere etwaigen Schadenersatzansprüche gegen den Spediteur, Frachtführer usw. an Sie abzutreten.
10. Abnahme
Falls der Transport vereinbarungsgemäß von uns durchgeführt wird, werden wir Ihnen den Zeitraum der Anlieferung mitteilen. Sie verpflichten sich, die Lieferung innerhalb des angekündigten Zeitraums zwischen 7 Uhr und 20 Uhr oder nach besonderer Vereinbarung auf der Baustelle abzunehmen. Etwaige Wartezeiten können zu Ihren Lasten berechnet werden. Die Anlieferung erfolgt so weit an die Baustelle, wie diese nach Auffassung unseres LKW-Fahrers ohne Gefährdung von Fahrzeug, Fracht und fremdem Eigentum zu erreichen ist. Das Abladen vom Lkw ist unsere Sache. Befinden Sie sich zur Zeit der Anlieferung nicht auf der Baustelle oder kann das Material nicht innerhalb eines Bereiches von ca. 5 m von der Baustelle durch den Lkw gestapelt werden, so sind wir berechtigt, die Materialien nach eigenem Ermessen an einem uns geeignet erscheinenden Platz auf der Baustelle abzuladen. Die Gefahr für die Materialien geht mit Abladen auf Sie über.
11. Mängelrügen
Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 2 Wochen schriftlich anzuzeigen. Diese Frist beginnt im Zeitpunkt der Anlieferung. Soweit die Mängel zu diesem Zeitpunkt noch nicht offensichtlich sein sollten, beginnt die Frist mit dem Eintritt der Offensichtlichkeit. Die Mängel sind unter Angabe des schadhaften Teiles, der Teile-Nummer und der Schadensstelle genau zu bezeichnen. Erforderlichenfalls sind die Mängel in eine Ihnen dafür übersandte Abbildung einzutragen. Für Mängel, die nicht nach Maßgabe dieser Bestimmungen geltend gemacht werden, entfallen alle Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche.
12. Gewährleistung
Wir leisten Gewähr dafür, dass sich der Liefergegenstand im Zeitpunkt der Anlieferung im Zustande der jeweils maßgebenden Baubeschreibung befindet und nicht mit Fehlern behaftet ist, die seinen bestimmungsgemäßen Gebrauch beeinträchtigen. Wir verpflichten uns, Mängel, die innerhalb von sechs Monaten nach Anlieferung rechtswirksam bei uns geltend gemacht worden sind, durch Nachbesserung zu beseitigen. Wir sind berechtigt, derartige Nachbesserungsarbeiten nicht selbst auszuführen, sondern auf unsere Kosten durch einen ortsansässigen Handwerker ausführen zu lassen. Die Nachbesserungspflicht erlischt, wenn Sie uns bzw. dem beauftragten Handwerker keine Gelegenheit zur Nachbesserung geben. Kommen wir der Nachbesserungspflicht trotz einer von Ihnen gesetzten Nachfrist, die mindestens acht Wochen betragen muss, nicht nach, so sind Sie berechtigt, statt der Nachbesserung eine Minderung des Preises zu verlangen; für die Frist gilt Ziff.8 entsprechend. Alle weitergehenden Gewährleistungs- und Schadensersatz- und Rücktrittsansprüche werden ausdrücklich ausgeschlossen. Eine etwaige Mängelrüge entbindet Sie nicht von der Einhaltung der vereinbarten Zahlungsverpflichtung. Im Falle der Mangelhaftigkeit des gelieferten Kaufgegenstandes darf allenfalls ein der Mangelhaftigkeit des Liefergegenstandes entsprechender Teil des Preises zurückbehalten werden.
13. Preise
Alle Preise verstehen sich, sofern nichts anderes vereinbart ist in Euro. Die vereinbarten Preise entsprechen dem Stande der Material-, Lohn- und sonstigen Kosten. Sollten diese Kosten bis zur Lieferung, soweit eine Lieferung nicht innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluß erfolgt ist, steigen, so dass unsere Preise nach Maßgabe der Kostensteigerung erhöht werden, sind stattdessen die im Zeitpunkt der Lieferung geltenden und nach Maßgabe der Kostensteigerung erhöhten Listenpreise ausschlaggebend. Preiserhöhungen werden wir in geschäftsüblicher Weise vorher ankündigen.
14. Zahlung
Die Zahlungen sind, falls nichts anderes vereinbart ist, zu den vereinbarten Zeitpunkten ohne Abzug in bar oder auf eines unser Geschäftskonten unabhängig vom Eingang der Lieferung und ohne Rücksicht auf die zeitliche Durchführung etwa übernommener Montagearbeiten zu leisten. Die Annahme von Schecks und Wechseln bleibt in jedem Falle vorbehalten und erfolgt nur zahlungshalber, nicht an Erfüllungs Statt. Diskontspesen gehen in jedem Falle zu Ihren Lasten. An- und Vorauszahlungen sind ohne Einfluß auf die Preise. Sie werden gutgeschrieben und auf die vereinbarten Preise verrechnet. Unsere Mitarbeiter im Außendienst sind nur bei Vorlage einer schriftlichen Inkasso-Vollmacht befugt, Zahlungen entgegenzunehmen. Sie können nur mit Gegenforderungen, die wir schriftlich anerkannt haben, aufrechnen bzw. ein Zurückhaltungsrecht geltend machen.
15. Zahlungsverzug
Bleiben Sie mit den vereinbarten Zahlungen im Rückstand, so haben Sie ab Verzug die rückständigen Beträge mit 2% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen; die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Kommen Sie mit einem höheren Betrag als 10% des Preises in Verzug, so sind wir berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ohne dass es einer Nachfristsetzung und einer Androhung im Sinne des §326 Abs. 1 BGB bedarf.
16. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Kaufvertrage vor. Sie dürfen, solange der Eigentumsvorbehalt besteht, den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen oder Beschlagnahmen haben Sie uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Die Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes gilt nicht als Rücktritt vom Vertrage. Nehmen wir aufgrund unseres Eigentumsrechts den Liefergegenstand zurück, so sind Sie verpflichtet, ihn sofort spesen- und frachtfrei an uns zurückzusenden. Sie haften uns für den Minderwert, für den getätigten Aufwand und für den entgangenen Gewinn. Für den Fall, dass Sie den Liefergegenstand im Rahmen eines kaufmännischen Verkehrs veräußern oder verarbeiten, treten Sie hiermit Ihre sämtlichen Forderungen aus Veräußerungen oder Verarbeitungen gegen Ihren Abnehmer in Höhe des Lieferungs-Gegenwertes mit allen Nebenrechten an uns ab. Sie verpflichten sich, uns den jeweiligen Abnehmer namhaft zu machen. Wir sind berechtigt, dem Abnehmer die Abtretung anzuzeigen und Zahlung an uns zu verlangen. Ziehen Sie die Forderung selbst ein, so tun Sie dies nur treuhändlerisch für unsere Rechnung. Der eingezogene Erlös steht uns zu und ist an uns abzuliefern. Der Liefergegenstand wird auch nach erfolgter Aufstellung und Inbetriebnahme nicht wesentlicher Bestandteil des Grundstücks oder eines anderen Gebäudes.
Bei Lieferung ins Ausland gilt deutsches Recht.
Andere Vetragsbedingungen, die vom die vom Vorstehenden abweichen und von uns nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind, haben keine Gültigkeit.
Die Unwirksamkeit einzelner Punkte dieser Allgemeinen Geschäftsbedingung berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine neue Bestimmung, die in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Verträge, die unter Einschluss dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossen wurden, ist Geislingen.